In 99 Worten bringen wir juristische Themen aus unserer Sicht auf den Punkt.

Arbeitnehmer haften selten für Rufschädigungen des Unternehmens

Zu diesem Fazit gelangt Dr. Philipp Byers im Haufe-Online-Interview. Unternehmen erleiden häufig Imageschäden durch Arbeitnehmeräußerungen im Web 2.0. Ein Schadensersatz ist kaum möglich, da sich selten beziffern lässt, welcher Vermögensschaden dem Arbeitgeber durch die Rufschädigung entstanden ist. Wird der Arbeitgeber wegen einer Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen, weil der Arbeitnehmer auf einem Unternehmensblog unzulässig Bilder hochlädt, ist eine Schadensbezifferung möglich. Ein Schadensersatzanspruch scheidet häufig aus, wenn das Web 2.0 im Rahmen der Arbeitsausübung genutzt wird (Unternehmenspräsentation). Dann besteht eine Arbeitnehmerhaftung nur ab grober Fahrlässigkeit. Es ist dem Arbeitgeber zu empfehlen, durch „Social Media Guidelines“ ein betriebliches Risikobewusstsein zu schaffen, damit eine Haftungsprivilegierung des Arbeitnehmers ausscheidet. (Philipp Byers) Anbei der Link zu dem Online-Interview http://www.haufe.de/personal/newsDetails?newsID=1320221481.12

BIO – Tabak

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 4.11.2010 (I-ZR-139/09) nicht nur die Bezeichnung “BIO“ für Tabakerzeugnisse grundsätzlich aufgrund des abstrakten Verbotes in § 22 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 des vorläufigen Tabakgesetzes verboten.

Die Entscheidung erweitert den Schutz für die Bezeichnung Bio im Bereich des Lebensmittelrechtes allgemein. Der Verbraucher stelle nicht sublime Erwägungen an, sondern setze Bio mit den bisher nicht geklärten Begriffen “naturrein” und “natürlich” gleich. Die Begriffe sind Synonyme. So beworbene Lebensmittel müssen über das unvermeidbare geringe Maß hinaus frei von Rückstands- und Schadstoffen sein, sie müssen der Bio-Verordnung genügen. (Christian Meister)

Das drohende Aus für Callcenter durch die Neuregelung des Arbeitnehmerdatenschutzes 

Dr. Philipp Byers wurde im „Handelsblatt“ zu den Auswirkungen des Gesetzesentwurfes zum Beschäftigtendatenschutz für die Callcenter-Branche durch den befragt (vgl. Handelsblatt vom 26.7.2011, S.15). Nach Einschätzung von Dr. Byers ist das Betreiben von Callcentern zukünftig kaum noch möglich. So wird es einer Telefonzentrale untersagt, Telefonverbindungsdaten für die Anrufzuteilung auszuwerten. Gleiches gilt für die Datenauswertung zur Berechnung von Mitarbeiterprovisionen. Weiter werden die Möglichkeiten der Telefongesprächsaufzeichnung sehr beschränkt. Dem Call-Center-Betreiber wird es dadurch erheblich erschwert, Mitarbeiterschulungen durchzuführen oder sich vor Kundenbeschwerden abzusichern. Der Gesetzgeber ist daher dringend aufgefordert, Nachbesserungen an dem Gesetzesentwurf vorzunehmen, um praxistaugliche Regelungen zu schaffen. (Philipp Byers) Datenschutzgesetz schreckt Callcenter auf

Endgültiges Aus für ELENA-Verfahren

Die Bundesregierung hat überraschend entschieden, das ELENA-Verfahren (Elektronischer Entgeltnachweis) unverzüglich einzustellen. In Kürze sollen die Arbeitgeber von den Meldepflichten entlastet und die bisher gespeicherten Daten gelöscht werden. Durch ELENA sollte ein einfacheres Meldeverfahren in der Sozialversicherung geschaffen werden. Seit 2010 mussten Arbeitgeber monatlich Arbeitnehmerdaten an die Deutsche Rentenversicherung elektronisch übermitteln. ELENA stand vor allem wegen zu geringen Datenschutz und zu hoher Kosten in der Kritik. Begründet wurde das Aus für ELENA nun damit, dass ein notwendiger datenschutzrechtlicher Sicherheitsstandard derzeit nicht flächendeckend zu erreichen sei. Die Bundesregierung beabsichtigt allerdings, ein neues – auf ELENA aufbauendes – unbürokratisches Meldeverfahren zu erarbeiten. (Philipp Byers)

Keine Rechtskrafterstreckung des Urteils gegen GbR-Gesellschafter auf GbR

Der BGH (Urteil vom 22. März 2011 – II ZR 249/09) hat die Klage gegen eine GbR auf Haftung aus einer Gesellschaftsschuld für zulässig erklärt, obwohl der Kläger im Vorprozess, an der die GbR nicht beteiligt war, deren Gesellschafter erfolglos aus ihrer persönlichen Haftung für diese Gesellschaftsschuld verklagt hatte. Eine Rechtskrafterstreckung des vorprozessualen Urteils auf die GbR als unbeteiligte Dritte entgegen dem Grundsatz des § 325 ZPO findet weder auf Grundlage von § 129 Abs. 1 HGB noch von § 736 ZPO statt. Beide Vorschriften erfüllen die Voraussetzungen für eine Ausnahme von diesem Grundsatz nicht, da sie weder eine Ausnahme für den Einzelfall anordnen noch ihrem Sinn nach gebieten. (Harald Hess)

Haftung der Mitglieder eines fakultativen Aufsichtsrates

Leisten die Geschäftsführer einer GmbH nach Eintritt der Insolvenzreife Zahlungen auf Verbindlichkeiten der GmbH und verletzen die Mitglieder eines fakultativen Aufsichtsrates dabei ihre Überwachungspflicht, müssen sie qua Gesetz nur für solche Schäden einstehen, die bei der Gesellschaft und nicht bei gesellschaftsfremden Dritten, also hier den Insolvenzgläubigern eintreten (BGH vom 20. September 2010 (II ZR 78/09)). Nicht selten installieren mittelständische Unternehmen in der Rechtsform der GmbH einen fakultativen Aufsichtsrat um z.B. im Rahmen der Unternehmensnachfolge internes oder externes Know-how (weiter) zu nutzen. Seine Aufgaben sollten in der Satzung überlegt beschrieben werden, um unerwünschte Haftungsfolgen über die gesetzlich beschriebene Haftung hinaus zu vermeiden. (Harald Hess)

Funktionsnachfolge kein Betriebsübergang

Der EuGH stellt mit Urteil vom 20. Januar 2011 – AZ: C-463/09 klar, dass die Übernahme einer Tätigkeit alleine keinen Betriebsübergang darstellt. Er macht in Anlehnung an die Entscheidung im Fall Albron (Urt. v. 21. Oktober 2010, AZ: C-242/09) deutlich, dass eine Funktionsnachfolge – wie die Kündigung eines Reinigungsauftrags und anschließende Vornahme der Reinigungsarbeiten durch eigene Arbeitnehmer – für einen Betriebsübergang nicht ausreicht.

Der EuGH stellt fest, dass der Übergang eine wirtschaftliche Einheit betreffen müsse, die nach dem Inhaberwechsel ihre Identität bewahre. Eine wirtschaftliche Einheit dürfe aber nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden. (Stefan Mößner)

Berechnung der Karenzentschädigung unter Anrechnung nicht ausgeschütteter Dividenden

Arbeitnehmer versuchen die Anrechnung anderweitigen Verdienstes auf eine Karenzentschädigung kreativ zu vermeiden. In einem jüngst dem Landesarbeitsgericht Nürnberg vorliegenden Fall übte der frühere Arbeitnehmer zunächst eine freiberufliche und dann eine gewerbliche Tätigkeit aus, bevor er sein Gewerbe in eine GmbH einbrachte. Als alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter reklamierte er die Nichtanrechnung nicht ausgeschütteter Dividenden auf die Karenzentschädigung. Nach einem Hinweisbeschluss des Landesarbeitsgerichts Nürnberg kommt es bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht auf die gewillkürte Ausschüttung an. Das Landesarbeitsgericht Nürnberg führte aus, dass es insoweit und bei der Frage, ob – bei der Berechnung der Karenzentschädigung sind die Bruttobezüge maßgeblich – von der GmbH gezahlte Steuern zur ausschüttungsfähigen Dividende hinzugerechnet würden, juristisches Neuland beträte. (Claus Köhler)

Mit Urteil vom 06.04.2011 – 7 AZR 716/09 – hat das BAG entschieden,  dass eine sachgrundlose Befristung bei demselben Arbeitgeber nach Ablauf einer Frist von drei Jahren erneut möglich ist.

Sinn und Zweck des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG sei, es Arbeitgebern zu ermöglichen, auf schwankende Auftragslagen und wechselnde Marktbedingungen durch befristete Einstellungen zu reagieren und für Arbeitnehmer eine Brücke zur Dauerbeschäftigung zu schaffen sowie Befristungsketten zu verhindern. Das sei aber bei lange Zeit zurückliegenden Beschäftigungen von mehr als drei Jahren typischerweise nicht mehr der Fall. Das bislang geltende „Ersteinstellungsgebot“ des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, das sich praktisch wie ein Beschäftigungsverbot vor allem für arbeitsuchende Menschen auswirkte, hat durch diese Entscheidung eine überfällige und notwendige Korrektur erfahren. (Stefan Mößner)

“Erschöpfung des Verbreitungsrechts bewirkt nicht Erschöpfung des Vervielfältigungsrechts”

Auf diesen Nenner könnte man das Referat von RA Dr. Hans-Werner Moritz bringen, das er am 7. April 2011 in den Räumen von Meister Rechtsanwälte aus Anlass des Vorlagebeschlusses des BGH (I ZR 129/08) zum EuGH gehalten hat. Anhand des Gesetzgebungsprozesses der Richtlinie 91/250/EWG (jetzt: 2009/24/EG) wies RA Dr. Moritz nach, dass der “rechtmäßige Erwerber” i.S. des Art. 5 Abs. 1 der RL immer nur einer sein kann, dem vom Urheber/Rechtsinhaber ein Nutzungsrecht eingeräumt worden ist. Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Die Auffassung von Dr. Moritz wurde vom Bundesgerichtshof im Vorlagebeschluss zitiert (Moritz in Festschrift für Heussen, 2009, S. 221 ff.).

Managerhaftung

Prof. Dr. Claus Köhler wird in der Wirtschaftswoche Heft 11/2011, Seite 66, unter der Rubrik “Renommierte Anwälte für Managerhaftung” genannt. Managerhaftung ist für Unternehmen unter mehreren Gesichtspunkten von Bedeutung, z.B. bei Gesetzesverletzungen im Zusammenhang mit der Aufarbeitung rechtswidriger Zustände, der Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände und der präventiven Abänderung der internen Abläufe. Ein weiterer Gesichtspunkt ist die Inanspruchnahme der pflichtwidrig Handelnden durch das Unternehmen. Aus langwierigen öffentlichen Auseinandersetzungen können weitere Nachteile für das Unternehmen folgen. Die Ausgestaltung von D&O Versicherungen, die eine Einstandspflicht für den Fall einer erfolgreichen Inanspruchnahme des Managers durch das Unternehmen vorsieht, bringt insoweit Gefahren für das Unternehmen mit sich und erhöht die Vergleichsbereitschaft. (Claus Köhler)

Verletzung des Grundrechts auf gesetzlichen Richter bei Nichtvorlage gem. Art. 267 Abs. 3 AEUV  

Das BVerfG hat in seiner Entscheidung 1 BvR 1631/08 vom 30.8.2010 ein Urteil des I. Zivilsenats des BGH wegen Verletzung seiner Vorlagepflicht gem. Art. 267 Abs. 3 AEUV aufgehoben. Die Beschwerdeführerin sei in ihren grundrechtsgleichen Rechten aus Art. 101 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt. Nach der Entscheidung des BVerfG lagen die Voraussetzungen für eine Nichtvorlage an den EuGH nicht vor (z.B.gesicherte Rechtsprechung des Gerichtshofs oder Offenkundigkeit der richtigen Anwendung des Unionsrechts durch den I.Zivilsenat). Dieser Ansicht ist jetzt der I. Zivilsenat des BGH in Bezug auf die entscheidungserheblichen Fragen in dem Verfahren I ZR 129/08 wohl gefolgt, indem er die Fragen zur Zulässigkeit “gebrauchter” Softwarelizenzen dem EuGH vorgelegt hat (s.u.). (Hans-Werner Moritz)

Zur Mitteilung der Pressestelle des BGH Nr. 021/2011 vom 03.02.2011: “Bundesgerichtshof legt EuGH Fragen zur Zulässigkeit des Vertriebs “gebrauchter” Softwarelizenzen vor”

Der I. Zivilsenat des BGH hat in dem Revisionsverfahren I ZR 129/08 über die rechtliche Zulässigkeit des Handels mit “gebrauchten” Computerprogrammen die Frage der urheberrechtlichen Zulässigkeit zur Vorabentscheidung dem EuGH vorgelegt. Damit bleibt die rechtliche Zulässigkeit dieses Geschäftsmodells für mindestens zwei bis drei Jahre ungeklärt. Rechtsstreitigkeiten, in denen die rechtliche Zulässigkeit entscheidungserheblich ist, müssen bis zur Vorabentscheidung des EuGH von den Gerichten ausgesetzt werden. Die Entscheidung des I. Zivilsenats war offensichtlich durch die Entscheidung des BVerfG. 1 BvR 1631/08 “motiviert” (s.o.) Die Entscheidungsgründe des I. Zivilsenats sind bis zum heutigen Tage noch nicht veröffentlicht. (Hans-Werner Moritz)

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2011&Sort=3&nr=54948&pos=0&anz=21

Trotz vollständiger Werklohnzahlung kein Anspruch aus Gewährleistungsbürgschaft

Nach Auffassung des LG München – Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO – konnte ein Besteller eine Gewährleistungsbürgschaft trotz Bezahlung des gesamten nach einem gerichtlichen Vergleich zwischen Besteller und Unternehmer geschuldet Werklohns, nicht in Anspruch nehmen. Das Landgericht berief sich auf den BGH. Der Besteller müsste ohne Einbehalt vollständig zahlen, wenn er aus der Sicherheit Befriedigung sucht. Das Landgericht übersah, dass der gesamte nach dem gerichtlichen Vergleich geschuldete Werklohnanspruch befriedigt worden war. Trotz vollständiger Zahlung war der Besteller in der Insolvenz des Unternehmers ohne Sicherheit. Das Landgericht erläuterte nicht, wie sich der Besteller hätte verhalten sollen (rechtsgrundlose Zahlung nicht geschuldeter Vergütung?). (Claus Köhler)

Die Zurückweisung der Berufung durch unanfechtbaren Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO

Die Zurückweisung der Berufung durch unanfechtbaren Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO ist u.a. wegen der Häufigkeit offensichtlich fehlerhafter Rechtsanwendung durch Instanzgerichte (vgl. dazu den nachfolgenden Beitrag) fragwürdig. Der Präsident des DAV, Prof. Dr. Ever bezeichnet § 522 Abs. 2 ZPO als “Lotteriespiel aus Sicht des Bürgers” (Pressemitteilung vom 21. November 2010), weil die Praxis in den Bundesländern völlig unterschiedlich ist (z.B. in Bayern über 50 % und in Baden-Württemberg nur ca. 20 % Zurückweisungen von Berufungen durch Beschluss). Nunmehr plant das Bundesjustizministerium zu Recht die Einführung einer Nichtzulassungsbeschwerde – kein sachlicher Unterschied zur Zurückweisung durch Urteil – und sicherzustellen, dass nur durch Beschluss entschieden werden kann, wenn eine mündliche Verhandlung wirklich entbehrlich ist. (Claus Köhler)

Pauschale Abgeltung von Überstunden unzulässig!

Am 01.09.2010 hat das BAG (Az.:5 AZR 517/09) entschieden, dass eine arbeitsvertragliche Klausel, wonach „erforderliche Überstunden mit dem Monatsgehalt abgegolten sind“, nicht dem Transparenzgebot des § 307 BGB genügt und damit nichtig ist. Danach muss der Umfang der ohne zusätzliche Vergütung zu leistenden Überstunden deutlich aus dem Arbeitsvertrag hervorgehen.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte der Kläger unter Zugrundelegung seiner regelmäßigen Arbeitszeit zusätzlich 102 Mehrarbeitsstunden. Hierfür forderte er Vergütung, die er vom auch BAG zugesprochen bekam. Künftig ist damit zu rechnen, dass Arbeitnehmer gerade am Ende eines Arbeitsverhältnis geleistete Mehrarbeit einklagen werden. (Stefan Mößner)

Perlentaucher

Urheberrechte sehen sich immer neuen Bedrohungen ausgesetzt. Zeit ist knapp – und Lesen kostet Zeit. Manche lesen deshalb nur Rezensionen. Perlentaucher.de rezensiert Rezensionen und schafft damit so genannte “Abstracts”, die an Dritte lizenziert werden. Darin sehen Süddeutsche und FAZ eine Verletzung der Urheberrechte an ihren Rezensionen.
Der BGH hat dies nun teilweise bestätigt und die abgewiesenen Klagen zurückverwiesen. Es kommt darauf an, ob die Abstracts im Einzelfall selbstständige Werke im Sinne des §§ 24 Urhebergesetz sind, ob also die Rezensionen lediglich Anregung für neue, eigene Schöpfungen der Perlentaucher-Mitarbeiter waren. Dies muss das OLG Frankfurt erneut klären. (Christian Meister)

Oracle gegen SAP

1,3 Milliarden $ Schadensersatz wegen einer zugestandenen Verletzung der Urheberrechte? Im Falle einer Berufung könnte es noch mehr werden. Ohne Bewertung der Entscheidung sind zwei Aspekte bemerkenswert. Der Wettbewerb ist jetzt so hart, dass auch Marktführer, die häufig die gleichen Kunden bedienen, vor Gericht ziehen, nicht nur wegen ihrer Patentrechte. Auch Verletzungen des Urheberrechts können teuer werden, es handelt sich nicht um ein Kavaliersdelikt. Das ist die wesentliche Botschaft dieser Entscheidung. Der Fall ist noch nicht zu Ende; SAP prüft eine Berufung. Auch der Staatsanwalt interessiert sich für den Fall. Verletzungen des Urheberrechts sind kriminelle Handlungen. (Christian Meister)

BAG: Fall „Emmely“- Bagatelldelikte rechtfertigen grundsätzlich eine fristlose Kündigung

Auch wenn es in der Presse teilweise anders dargestellt wurde: Grundsätzlich hat das BAG in der Emmely-Entscheidung vom 20. Juni 2010 (2 AZR 541/09) seine bisherige Rechtsprechung zu derartigen Fällen bestätigt. Auch künftig kann ein Eigentums- oder Vermögensdelikt zu Lasten des Arbeitgebers -  unabhängig vom Wert -  eine außerordentliche Kündigung ohne Abmahnung rechtfertigen. Allerdings betont das Bundesarbeitsgericht hier im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung der Kündigung den Aspekt der Dauer des Arbeitsverhältnisses und den bisherigen störungsfreien Verlauf und kommt im konkreten Fall zum Ergebnis, dass es zunächst einer Abmahnung bedurft hätte. (Stefan Mößner)


Claus Köhler Schiedsgerichtspräsident in Bukarest

Am 9. November 2010 wurde in Bukarest in einem Mitgliedertreffen das Ständige Schiedsgericht der Deutsch-Rumänischen Industrie- und Handelskammer vorgestellt. Der Gerichtspräsident Prof. Dr. Claus Köhler hob in seinem Vortrag die Vorteile von Schiedsgerichtsverfahren gegenüber Verfahren vor staatlichen Gerichten hervor. Er stellte im Einzelnen das Verfahren nach der Schiedsordnung des Ständigen Schiedsgerichts vor und verwies auf die großen Potentiale des Ständigen Schiedsgerichts. Die Gründung des Ständigen Schiedsgerichts war auch Gegenstand einer Pressekonferenz in Bukarest am 10. November 2010. Es ging. u.a. um die Kosten eines Schiedsgerichtsverfahrens. Prof. Dr. Köhler hob hervor, dass wegen der spezifischen Vorteile von Schiedgerichtsverfahren auch höhere Gerichtskosten als die, die in staatlichen Verfahren anfallen, durchaus wirtschaftlich gerechtfertigt sein können. (Claus Köhler)

Haftung der Mitglieder eines fakultativen Aufsichtsrates

Leisten die Geschäftsführer einer GmbH nach Eintritt der Insolvenzreife Zahlungen auf Verbindlichkeiten der GmbH und verletzen die Mitglieder eines fakultativen Aufsichtsrates dabei ihre Überwachungspflicht, müssen sie qua Gesetz nur für solche Schäden einstehen, die bei der Gesellschaft und nicht bei gesellschaftsfremden Dritten, also hier den Insolvenzgläubigern eintreten (BGH vom 20. September 2010 (II ZR 78/09)). Nicht selten installieren mittelständische Unternehmen in der Rechtsform der GmbH einen fakultativen Aufsichtsrat, um z.B. im Rahmen der Unternehmensnachfolge internes oder externes Know-how (weiter) zu nutzen. Seine Aufgaben sollten in der Satzung überlegt beschrieben werden, um unerwünschte Haftungsfolgen über die gesetzlich beschriebene Haftung hinaus zu vermeiden. (Harald Hess)

Google Street View vor dem Landtag des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Prof. Dr. Köhler und Dr. Moritz waren vom Landtag des Landes Mecklenburg-Vor­pom­mern als Sachverständige zu einer nichtöffentlichen An­hörung am 12. Mai 2010 eingeladen. Gegenstand der Anhörung war, die rechtliche Möglichkeit, Google Street View und ähnliche Aktivitäten anderer Anbieter zu untersagen und die Veröffentlichung der Daten an eine Einwilligung der Betroffenen zu knüpfen. Prof. Dr. Köhler und Dr. Moritz erstellten für eine deutsche Verlagsgruppe Gutachten zur Zuverlässigkeit von Google Street View. Nach dem Gutachten von Prof. Dr. Köhler verletzt Google Street View bezüglich bestimmter Sachverhalte das Recht am eigenen Bild und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dr. Moritz meint, dass Google Street View in wesentlichen Teilen deutschem Datenschutzrecht widerspricht. (Claus Köhler)

Verletzt Google Street View Persönlichkeitsrechte?

Prof. Dr. Claus Köhler, der ein Gutachten zur Zulässigkeit von Google Street View für eine deutsche Verlagsgruppe erstellte, äußerte sich in einem Fernsehbeitrag von Report München am 29. März 2010 wie folgt:

„Die Fälle, die wir beurteilt haben, sind klar. Die Menschen, die im Netz gezeigt werden, sind erkennbar, sind identifizierbar. Insofern ist das Recht am eigenen Bild verletzt, insofern ist selbstverständlich auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt. Insofern sollte Google doch erwägen, vielleicht erst mal einen Schritt zurückzugehen und etwas vorsichtiger zu sein, im Hinblick auf die deutsche Rechtslage.“ (Claus Köhler)

 

Zulässigkeit von Google Street View nach Deutschem Datenschutzrecht

Dr. Hans-Werner Moritz war für eine deutsche Verlagsgruppe als Gutachter zur datenschutzrechtlichen Zulässigkeit von Google Street View tätig. Herr Dr. Moritz kommt zu dem Ergebnis, dass Google Street View in wesentlichen Teilen nicht mit deutschem Datenschutzrecht vereinbar ist. Sein Gutachten ist nunmehr in der Maiausgabe der Zeitschrift Kommunikation & Recht, Heft 5, Mai 2010, Beihefter 2/10 unter dem Titel „Zur Zulässigkeit von Google StreetView unter dem Aspekt des Deutschen Datenschutzrechts“ veröffentlicht.

Vorratsdatenspeicherung zu Zwecken der Strafverfolgung

Vorratsdatenspeicherung in der jetzigen Form ist verfassungswidrig (http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20100302_1bvr025608.html). Ein so massiver Eingriff in Grundrechte ist nur in engen und gut begründeten Ausnahmefällen zulässig. Der Gesetzgeber muss sich am Stand der Fachdiskussion orientieren und genau regeln, wann und wie in Rechte eingegriffen werden darf, und wie unberechtigte Eingriffe angemessen sanktioniert werden. Dies muss erhebliche Auswirkungen haben, nicht nur auf die Erhebung von Telekommunikationsdaten durch Staat und Polizei.

Es wird im Detail – auch mit Hilfe der Rechtssprechung – zu klären sein, was Unternehmen wie Google, Apple, die Deutsche Bank oder Toll Collect an Daten speichern (dürfen) und wie sie die Daten verwerten. (Christian Meister)

Kulturflatrate

Eine „Flatrate” sollte immer Veranlassung zur kritischen Prüfung sein. Meist geht es um sublime Irreführung. Die Kulturflatrate ist ein unglaublicher Unsinn. Kultur ganz allgemein kann es nicht zum Pauschaltarif geben. Eine Kulturflatrate tritt die Interessen der Künstler und Kulturschaffenden mit Füßen und täuscht das Publikum. Wie viel „Kultur” soll es zum Schleuderpreis geben? Welche Kultur? Musik? Konzertbesuche? Eine Ausstellung? Einen Picasso? Auch der Industrie nützt das nichts. Und wer soll die Gelder verteilen? Weltweit. Nach welchen Maßstäben? Wir brauchen kein weiteres bürokratisches Monstrum!

Kultur braucht Geld! Sonst gibt es bald keine Künstler mehr. Und auch keine Kunst…(vgl.auch www.musikindustrie.de) (Christian Meister)